Allgemeine Geschäfts­bedingungen

I. MARKETING NACH PLAN – ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB)

§ 1 GELTUNGSBEREICH

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen einschließlich der in Bezug genommenen Leistungsbedingungen enthalten die zwischen Ihnen (nachfolgend „Kunde“ genannt) und uns, der Unternehmung Marketing nach Plan, Michael Schurer, Brauerstr. 3a, 76137 Karlsruhe (nachfolgend „MARKETING NACH PLAN“ genannt), ausschließlich geltenden Bedingungen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von MARKETING NACH PLAN nicht anerkannt, sofern MARKETING NACH PLAN diesen nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
  2. Vertrag meint sämtliche Vereinbarungen zwischen MARKETING NACH PLAN und dem Kunden, die die jeweiligen Rechte und Pflichten der Parteien regeln. Bestandteile des Vertrags sind insbesondere
  • das Vertragsdeckblatt,
  • die Leistungsbeschreibungen,
  • die Allgemeinen Vertragsbedingungen,
  • die Leistungsbedingungen,
  • die Anlagen und SLA (Service-Level Agreements).

§ 2 KUNDENKREIS

  1. Die Angebote von MARKETING NACH PLAN richten sich ausschließlich an Unternehmer nach § 14 BGB.
  2. Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

§ 3 VERTRAGSSCHLUSS UND ANGEBOTE

  1. Alle Angebote von MARKETING NACH PLAN sind freibleibend, sofern sie nicht durch MARKETING NACH PLAN zumindest in Textform als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind. Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von MARKETING NACH PLAN zumindest in Textform als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind.
  2. Individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen werden erst wirksam, wenn sie durch MARKETING NACH PLAN zumindest in Textform gegenüber dem Kunden anerkannt wurden.

§ 4 HAFTUNG

  1. Macht der Kunde Schadensersatzansprüche geltend, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von MARKETING NACH PLAN beruhen, haftet MARKETING NACH PLAN dem Kunden für die vertragsgegenständlichen Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Hauptpflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann, ist die Schadensersatzhaftung des Anbieters auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf 50.000,00 EUR.
  4. Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Für den Verlust von Daten haftet MARKETING NACH PLAN nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre. Dieses gilt nicht, wenn MARKETING NACH PLAN auch mit der Datensicherung beauftragt wurde.
  5. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon ebenso unberührt wie die Haftung nach dem ProdHaftG und für Garantien. Garantien im Rechtssinne sind nur solche, die ausdrücklich als Garantie bezeichnet werden.
  6. Ansprüche, die auf einer Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen und für die leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.

§ 5 VERGÜTUNG, RECHNUNG, RÜCKLASTSCHRIFT

  1. Der Kunde verpflichtet sich, an MARKETING NACH PLAN eine Vergütung zu zahlen. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem jeweiligen Angebot.
  2. Monatliche Preise sind mit Beginn der betriebsfähigen Bereitstellung für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Preise monatlich im Voraus zu zahlen, spätestens jedoch bis zum dritten Werktag des jeweiligen Monats. Andere Entgelte/Vergütungen werden direkt nach Erbringung der Leistung und Zugang der Rechnung beim Kunden fällig.
  3. Alle Entgelte und Preise verstehen sich exklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern dieses nicht abweichend benannt wurde.
  4. Für den Fall, dass der Kunde über einen Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht, ist MARKETING NACH PLAN zur Sperrung des Zugangs zu den vereinbarten Leistungen berechtigt. Das Recht von MARKETING NACH PLAN, in diesem Fall das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.
  5. Entstehen MARKETING NACH PLAN durch eine Rücklastschrift, die auf Verschulden des Kunden beruht, zusätzliche Kosten so hat der Kunde diese Kosten zu übernehmen, es sei denn MARKETING NACH PLAN weist einen höheren Schaden oder der Kunde einen geringeren Schaden nach.
  6. Der Kunde teilt geänderte Adressdaten, insbesondere auch eine geänderte E-Mailadresse, MARKETING NACH PLAN unverzüglich mit.
  7. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von MARKETING NACH PLAN getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die MARKETING NACH PLAN für deren Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

§ 6 VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

  1. Die Vertragslaufzeit bestimmt sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Angebot.
  2. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jeweilig unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt für MARKETING NACH PLAN insbesondere in jedem Fall vor, in dem
  3. der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist oder der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, welcher der Vergütung für zwei Monate entspricht;
  4. der Kunde zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden darf MARKETING NACH PLAN jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden kündigen;
  5. der Kunde gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere die vertragliche Pflicht, bei der Nutzung der vertraglichen Leistungen von MARKETING NACH PLAN das Recht zu beachten, und diesen Verstoß auch nach Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der Inhalte durch MARKETING NACH PLAN nicht unverzüglich abstellt.
  6. Die Kündigung bedarf zumindest der Textform.

§ 7 VERWENDUNG VON MARKEN, NAMEN UND LOGOS ALS REFERENZEN

  1. Der Kunde räumt MARKETING NACH PLAN das Recht ein, Unternehmenskennzeichen, Namen, Marken und Logos des Kunden (nachfolgend „Zeichen“ genannt) als Referenz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu nutzen.
  2. MARKETING NACH PLAN ist berechtigt die Zeichen zu Werbe- und Präsentationszwecken zu nutzen. Insbesondere darf MARKETING NACH PLAN die Zeichen zu Präsentations- und Werbezwecken auf der Firmen-Webseite, in Prospekten, Flyern, Zeitungen, Zeitschriften, auf Messen und auf Veranstaltungen jeder Art nutzen.
  3. Der Kunde räumt MARKETING NACH PLAN dieses Recht unentgeltlich ein.
  4. Der Kunde kann die Rechteeinräumung jederzeit schriftlich widerrufen, sofern er ein berechtigtes Interesse geltend macht. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei Insolvenz, Geschäftsaufgabe, Geschäftsveräußerung oder sofern ein Dritter einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Kunden in Bezug auf die Zeichen geltend macht.
  5. Die Nutzung der Zeichen kann auch unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.

§ 8 DATENSCHUTZ

  1. Die MARKETING NACH PLAN erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich nach den Vorgaben des deutschen Datenschutzrechts.
  2. Die Verantwortung gegenüber Dritten für die Einhaltung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insb. die Einhaltung datenschutzrechtlicher Informationspflichten, im Zusammenhang mit dem Webauftritt, den der Kunde mit Hilfe der vertragsgegenständlichen Leistungen der MARKETING NACH PLAN erstellt hat, obliegt dem Kunden.
  3. Falls der Kunde im Rahmen der Nutzung der Leistungen von MARKETING NACH PLAN personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen will, muss er gem. Art. 28 DSGVO mit MARKETING NACH PLAN eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung (nachfolgend: ADV) abschließen. MARKETING NACH PLAN stellt dem Kunden auf Anfrage eine entsprechende ADV zur Verfügung. Der Kunde wird diese Vereinbarung in zweifacher Ausführung unterschrieben an MARKETING NACH PLAN zurücksenden.

§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, soweit dieser Vertrag nicht die Textform vorsieht.
  3. Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
  4. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
  5. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  6. MARKETING NACH PLAN ist berechtigt, Leistungen nach dieser Leistungsbeschreibung durch Subunternehmer erbringen zu lassen.
  7. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe.
  8. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
  9. Stehen diese Allgemeinen Vertragsbedingungen im Widerspruch zu den Leistungsbedingungen, so gelten die Leistungsbedingungen vorrangig.

 

 

II. LEISTUNGSBEDINGUNGEN MARKETINGBERATUNG

Die Leistungsbedingungen Marketingberatung ergänzen die Allgemeinen Vertragsbedingungen und beinhalten spezielle Vorgaben für die Leistungen im Bereich der Beratungsleistung durch MARKETING NACH PLAN.

§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND 

  1. Marketing nach Plan erbringt im Rahmen der Beratung für den Kunden Marketingberatungsleistungen („Leistungen“). Die Leistungserbringung erfolgt auf dienstvertraglicher Basis im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
  2. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Marketing nach Plan schuldet über die Erbringung der Leistungen hinaus keinen Erfolg.

§ 2 LEISTUNGEN VON MARKETING NACH PLAN

  1. Marketing nach Plan unterstützt den Kunden in dem im Angebot bezeichneten Projekt durch die Erbringung der im Angebot benannten Leistungen.
  2. Einzelheiten der von Marketing nach Plan zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Angebot.
  3. Marketing nach Plan erbringt die Leistungen auf professionelle Art und Weise, sorgfältig, unter Anwendung der bei Leistungserbringung allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unter Beachtung der im Angebot vereinbarten Anforderungen.
  4. Marketing nach Plan wird die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ggfs. bestehenden Richtlinien des Kunden einhalten; Richtlinien des Kunden müssen hierzu durch Marketing nach Plan ausdrücklich bestätigt werden. Sofern Änderungen der Leistungen aufgrund von geänderten oder neuen Richtlinien des Kundens erforderlich werden, ist dies Gegenstand des Änderungsverfahrens. Entsprechendes gilt für den Fall der Änderung oder Einführung von gesetzlichen oder regulatorisch zwingenden Vorschriften, soweit sie für die Leistungserbringung relevant sind.
  5. Soweit nicht explizit abweichend vereinbart, ist Marketing nach Plan nicht verpflichtet, die vom Kunden erbrachten Leistungen auf Vollständigkeit oder Richtigkeit hin zu überprüfen. Erkennt Marketing nach Plan, dass die von ihr zu erbringenden Leistungen im Hinblick auf ihm in der Zwischenzeit bekannt gewordene Tatsachen oder Anforderungen modifiziert werden müssen, wird Marketing nach Plan den Kunden hierauf unverzüglich zumindest in Textform hinweisen. Die gleiche Hinweispflicht besteht, wenn Marketing nach Plan erkennt, dass Angaben oder Anforderungen des Kunden fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv zur Ausführung nicht geeignet sind.

§ 3 VOM AUFTRAGNEHMER EINGESETZTE PERSONEN, SCHEINSELBSTÄNDIGKEIT

  1. Marketing nach Plan ist bei der Wahl der Personen, die diese zur Leistungserbringung einsetzt, frei. Sofern sich die Vertragsparteien auf den Einsatz spezieller Personen geeinigt haben, ergeben sich diese aus gesonderter Vereinbarung, zumindest unter Wahrung der Textform.
  2. Marketing nach Plan trägt dafür Sorge, dass die von ihr für die Leistungserbringung eingesetzten Personen ausreichend qualifiziert sind. Marketing nach Plan wird dem Kunden auf dessen Wunsch die Qualifikation der von ihm eingesetzten Personen in geeigneter Form nachweisen.
  3. Sofern das Verhalten oder die Qualifikation der von Marketing nach Plan eingesetzten Personen nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht, wird der Kunde Marketing nach Plan hierüber unverzüglich informieren. Marketing nach Plan wird unverzüglich geeignete Maßnahmen, die gegebenenfalls auch in einem Austausch der betreffenden Person bestehen können, ergreifen.
  4. Marketing nach Plan wird sich um Kontinuität bei den für den Kunden tätigen Personen bemühen. Ein Austausch ist dem Kunden frühzeitig vorab anzuzeigen und erfolgt nur durch eine Person, deren Qualifikation mindestens der der zu ersetzenden Person entspricht. Kosten und Aufwendungen, die mit dem Austausch einer Person verbunden sind, insbesondere im Zusammenhang mit der Einarbeitung einer neuen Person, trägt Marketing nach Plan.
  5. Die von Marketing nach Plan eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden und unterliegen nicht dessen Weisungsbefugnis. Die Vertragsparteien werden durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Personen des Auftragnehmers ausschließlich dessen Direktionsrecht und Disziplinargewalt unterstehen. Dies gilt insbesondere, soweit von Marketing nach Plan eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Kunden erbringen. Es erfolgt keine Eingliederung der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen in die Organisation des Kunden.
  6. Marketing nach Plan ist berechtigt, nach vorheriger Zustimmung des Kunden für die Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen. Der Kunde wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern. Marketing nach Plan trägt dafür Sorge, dass sämtliche Anforderungen der Leistungserbringung, die auf den vom Subunternehmer auszuführenden Teil Anwendung finden, Bestandteil des Vertrags werden, den Marketing nach Plan mit dem jeweiligen Subunternehmer abschließt. Dies gilt insbesondere für eine Vertraulichkeitsvereinbarung gemäß § 13.

§ 4 MITWIRKUNGSLEISTUNGEN DES KUNDEN

  1. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung für das Projekt verbleibt beim Kunden. Davon unabhängig ist Marketing nach Plan jedoch für die vertragsgemäße Erbringung der von dieser unter diesem Vertrag geschuldeten Leistungen verantwortlich.
  2. Der Kunde wird Marketing nach Plan alle bei dieser vorhandenen und für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig proaktiv zur Verfügung stellen sowie dafür Sorge tragen, dass auf Seiten des Kunden in ausreichender Anzahl geeignete Ansprechpersonen mit dem erforderlichen Fachwissen zur Verfügung stehen. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Marketing nach Plan nicht zur Überprüfung der ihm vom Kunden bereitgestellten Unterlagen und Informationen hinsichtlich Vollständigkeit und Korrektheit verpflichtet.
  3. Weitere spezielle Leistungen des Kundens, die für die Leistungserbringung von Marketing nach Plan von Bedeutung sind, ergeben sich aus dem Angebot.
  4. Der Kunde hat Marketing nach Plan und ggfs. dessen Personal bei Bedarf zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren.
  5. Die vom Kunden zu erbringenden Leistungen stellen eine echte vertragliche Verpflichtung gegenüber Marketing nach Plan und nicht nur eine Obliegenheit dar. Erbringt der Kunde die von ihm zu erbringenden Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß und hat dies Auswirkungen auf die von Marketing nach Plan zu erbringenden Leistungen, so kann Marketing nach Plan – unbeschadet weitergehender Rechte – eine entsprechende angemessene Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen (bspw. Änderungen des Zeitplans und der Vergütung) verlangen. Sofern Marketing nach Plan durch nicht vertragsgemäße Erbringung der Leistungen des Kunden ein Mehraufwand entsteht, kann er dem Kunden diesen Mehraufwand gesondert in Rechnung stellen.

§ 5 LEISTUNGSORT

  1. Soweit eine Durchführung in den Geschäftsräumen des Kunden nicht erforderlich ist, ist Marketing nach Plan in der Auswahl des Leistungsorts frei.
  2. Andernfalls erbringt Marketing nach Plan die Leistungen nach vorheriger Absprache und soweit erforderlich in den Geschäftsräumen des Kunden.

§ 6 ZUSAMMENARBEIT

  1. Für die Leistungserbringung ist eine enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien erforderlich. Die Vertragsparteien werden sich daher über alle Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die Leistungserbringung durch Marketing nach Plan haben können.
  2. Die Vertragsparteien benennen jeweils eine verantwortliche Person (Projektleiter), die der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Leistungserbringung als Ansprechpartner zur Verfügung steht und die befugt ist, für die jeweilige Vertragspartei verbindliche Erklärungen abzugeben und Erklärungen der anderen Vertragspartei entgegenzunehmen.
  3. Soweit im Einzelfall ein Ansprechpartner nicht zur Abgabe oder Entgegennahme einzelner Erklärungen berechtigt ist, wird er unverzüglich die entsprechend berechtigten Personen bzw. Gremien seiner Vertragspartei über den betreffenden Sachverhalt informieren und eine Entscheidung herbeiführen bzw. einen anderen zuständigen Ansprechpartner benennen.
  4. Keine Vertragspartei ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der anderen Vertragspartei berechtigt. Eine Abweichung erfordert gesonderter Vereinbarung.

§ 7 VERGÜTUNG

Es gilt § 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen.

§ 8 QUALITATIVE LEISTUNGSSTÖRUNGEN

  1. Der Kunde hat Marketing nach Plan unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren, wenn er erkennt, dass eine Leistung von Marketing nach Plan nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Er hat dabei die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung gegenüber Marketing nach Plan so detailliert wie möglich zu spezifizieren.
  2. Soweit der Kunde seiner Informationspflicht gemäß Absatz 1 nachgekommen ist, ist Marketing nach Plan zunächst berechtigt und verpflichtet, die betroffene Leistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen, sofern diese Nachholung der Leistung möglich und sinnvoll ist (Nacherfüllung). Marketing nach Plan ist zur Nacherfüllung nicht verpflichtet, soweit die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung nicht durch diese zu vertreten ist; die Vermutungswirkung des § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB findet (entsprechende) Anwendung.
  3. Soweit eine Nacherfüllung einer von Marketing nach Plan zu vertretenden nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung nicht möglich ist oder aus von Marketing nach Plan zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht gelingt, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat Marketing nach Plan Anspruch auf die Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch auf Vergütung aus vorstehendem Satz 2 entfällt jedoch für solche Leistungen, die für den Kunden in Folge der Kündigung ohne Interesse sind. Der Kunde hat Marketing nach Plan binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung substantiiert schriftlich darzulegen, auf welche Leistungen dies zutrifft.
  4. Weitergehende Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei a) Vorsatz, b) grober Fahrlässigkeit, c) der Verletzung von für die Vertragsdurchführung wesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte sowie d) bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  5. Die Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht bei qualitativen Leistungsstörungen aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Marketing nach Plan, dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  6. Sofern es sich bei der qualitativen Leistungsstörung um eine Verletzung von Schutzrechten Dritter handelt, finden § 10 Absätze 4 bis 6 Anwendung.

§ 9 HAFTUNG

Es gilt § 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen.

§ 10 GEISTIGES EIGENTUM UND VERLETZUNG DER RECHTE DRITTER

  1. Marketing nach Plan bleibt Inhaber aller Materialien, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (zum Beispiel Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) und gleich ob eingetragen oder nicht („geistige Eigentumsrechte“), geschützt sind oder geschützt werden können („Materialien“) und dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von dieser (oder von Dritten in d Auftrag), vorbehaltlich nachfolgendem Absatz 3, nach Abschluss dieses Vertrags entwickelt werden („Auftragnehmer-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen von Auftragnehmer-Materialien. Mit der Übergabe der Auftragnehmer-Materialien räumt Marketing nach Plan dem Kunden an den unter diesem Vertrag gelieferten Auftragnehmer-Materialien ein nicht-ausschließliches, dauerhaftes, räumlich unbegrenztes, nicht übertragbares Recht ein, diese zu nutzen, soweit sich dies aus dem Zweck des Vertrags ergibt.
  2. Der Kunde bleibt Inhaber aller Materialien, die ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss dieses Vertrags entwickelt werden („Kunden-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen an Kunden-Materialien. Sofern diese vom Auftragnehmer vorgenommen werden, erfolgen sie zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung durch den Kunden. Der nachfolgende Absatz 3 findet hierfür entsprechende Anwendung. Der Kunde räumt dem Auftragnehmer ein auf den Zeitraum und den Zweck der Vertragsdurchführung begrenztes, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Kunden-Materialien ein.
  3. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt Marketing nach Plan dem Kunden an den unter diesem Vertrag speziell für den Kunden erstellten und als solche in der Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) gekennzeichneten Materialien ein ausschließliches, unbefristetes, inhaltlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Recht ein, die betreffenden Materialien umfassend zu nutzen und zu verwerten. Vor vollständiger Bezahlung der speziell für den Kunden erstellten Materialien sowie für Materialien, die nicht speziell für den Kunden erstellt werden, erhält der Kunden ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht gemäß § 12 Absatz 1 Teilabsatz 2.
  4. Marketing nach Plan trägt dafür Sorge, dass keine Rechte Dritter bestehen, welche die vertragsgemäße Nutzung der von Marketing nach Plan unter diesem Vertrag gelieferten Materialien durch den Kunden behindern, einschränken oder ausschließen. Sollten dennoch Dritte Ansprüche wegen Verletzung ihrer Rechte durch von Marketing nach Plan unter diesem Vertrag gelieferte Materialien geltend machen, so gilt Folgendes:
  5. Der Kunde wird Marketing nach Plan hierüber unverzüglich schriftlich informieren.
  6. Marketing nach Plan ist berechtigt, binnen einer Woche nach Information des Kunden durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Kunden die gerichtliche und außergerichtliche Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche in enger Abstimmung mit dem Kunden zu übernehmen.
  7. Wünscht Marketing nach Plan die Übernahme der Verteidigung, wird dieser der Kunde hierzu alle erforderlichen Ermächtigungen und Befugnisse erteilen. Der Kunde ist berechtigt, die erteilten Ermächtigungen und Befugnisse schriftlich zu widerrufen, wenn Marketing nach Plan die Verteidigung nicht in Abstimmung mit dem Kunden vornimmt. Widerruft der Kunde die erteilten Ermächtigungen und Befugnisse, ist er zur alleinigen Abwehr der geltend gemachten Ansprüche berechtigt.
  8. Im Fall der Übernahme der Verteidigung durch Marketing nach Plan wird der Kunde Ansprüche des Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung von Marketing nach Plan anerkennen. Der Kunde wird Marketing nach Plan bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche in zumutbarem Umfang unterstützen. Übernimmt der Kunde die Abwehr der geltend gemachten Ansprüche, wird ihn Marketing nach Plan hierbei in einem zumutbaren Umfang unterstützen.
  9. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, gilt Folgendes, es sei denn, Marketing nach Plan trifft an der Rechtsverletzung kein Verschulden:
  10. Marketing nach Plan kann nach deren Wahl und auf eigene Kosten entweder dem Kunden eine Nutzungsmöglichkeit an den betroffenen Materialien verschaffen oder die betroffenen schutzrechtsverletzenden Materialien ohne bzw. nur mit für den Kunden zumutbaren Auswirkungen so ändern oder ersetzen, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden.
  11. Marketing nach Plan wird den Kunden von allen Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit einer behaupteten oder festgestellten Schutzrechtsverletzung entstehen, freistellen. Im Fall einer zu Unrecht erfolgten Rechtsverfolgung wird der Kunde die ihm eventuell zustehenden Regressansprüche gegen den Dritten an Marketing nach Plan abtreten.
  12. Soweit der Kunde die vom Auftragnehmer unter diesem Vertrag gelieferten Materialien selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche nach § 12 Absatz 4, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die von ihm oder einem Dritten vorgenommenen Änderungen keine Verletzung von Schutzrechten Dritter verursacht haben.
  13. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Fall von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte sowie bei der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, des Lebens.
  14. Die vorstehenden Regelungen der Absätze 4 bis 6 finden umgekehrt entsprechende Anwendung für den Fall, dass Marketing nach Plan wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch Kunden-Materialien oder vom Kunden beigestellter Materialien Dritter in Anspruch genommen wird.

§ 11 VERTRAULICHKEIT

  1. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen, einschließlich dieses Vertrags, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen bzw. ihrer Natur ergibt. Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische, geschäftliche und sonstige Informationen, beispielsweise Informationen in Bezug auf Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Preise, Kunden, Mitarbeiter, Strategien.
  2. Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die
  3. der empfangenden Vertragspartei bekannt waren, bevor sie sie von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten hat;
  4. die empfangende Vertragspartei ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Vertragspartei selbständig entwickelt hat;
  5. die empfangende Vertragspartei von Dritten erworben hat, die in Bezug auf die Nutzung und Weitergabe nicht an Beschränkungen gebunden sind;
  6. ohne Verschulden oder Zutun der empfangenden Vertragspartei allgemein bekannt sind oder werden.
  7. Die Vertragsparteien haben alle vertraulichen Informationen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei unter diesem Vertrag mitteilt oder von der anderen Vertragspartei erhält, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung unter diesem Vertrag zu nutzen. Sie werden vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff schützen und mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwenden, mindestens jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Die Weitergabe vertraulicher Informationen darf nur an Personen der jeweiligen Vertragspartei erfolgen und dies nur, wenn die betreffenden Personen aufgrund einer vertraglichen Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet sind, die der Geheimhaltungspflicht dieses § 13 entspricht und soweit dies zur Durchführung dieses Vertrags erforderlich ist („need to know“); Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.

  1. Vertrauliche Informationen dürfen von der empfangenden Vertragspartei Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei offengelegt werden, es sei denn
  2. dies ist aufgrund von zwingenden rechtlichen Anforderungen oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung erforderlich und die empfangende Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich über die jeweilige Verpflichtung schriftlich informiert und ihr die Möglichkeit gegeben, gegen die Offenlegung einzuschreiten, oder
  3. die vertraulichen Informationen werden Beratern der empfangenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags zugänglich gemacht und der jeweilige Berater hat sich zuvor entsprechend den Regelungen dieses § 13 schriftlich gegenüber der empfangenden Vertragspartei zur Verschwiegenheit verpflichtet oder ist bereits von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet
  4. berechtigt eingesetzte Subunternehmer von Marketing nach Plan benötigen vertrauliche Informationen des Kunden zur Erbringung ihrer Leistungen und der jeweilige Subunternehmer hat sich zuvor schriftlich gegenüber Marketing nach Plan entsprechend den Regelungen dieses § 13 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  5. Bei Vertragsende geben die Vertragsparteien einander die von der jeweils anderen Vertragspartei erhaltenen vertraulichen Informationen zurück bzw. vernichten diese auf angemessene Weise. Soweit die Vertragsparteien aufgrund zwingender handels- oder steuerrechtlicher Bestimmungen zur Archivierung vertraulicher Informationen der anderen Vertragspartei verpflichtet sind, sind sie berechtigt, in dem jeweils erforderlichen Umfang Kopien von diesen Informationen anzufertigen.
  6. Vorbehaltlich weitergehender Vertraulichkeitsverpflichtungen aufgrund zwingender rechtlicher Anforderungen, besteht diese Vertraulichkeitsverpflichtung bis fünf Jahre nach Beendigung dieses Vertrags fort.

§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Stehen die Leistungsbedingungen im Widerspruch zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen, so gelten die Leistungsbedingungen vorrangig.

 

III. LEISTUNGSBEDINGUNGEN WEBDESIGN UND PFLEGE

Die Leistungsbedingungen Webdesign ergänzen die Allgemeinen Vertragsbedingungen und beinhalten spezielle Vorgaben für die Leistungen im Bereich Webdesign durch MARKETING NACH PLAN. 

[TEIL 1 – ALLGEMEINES]

§ 1 Leistungen / Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand dieses Vertrags ist die Entwicklung eines Konzepts für eine Website des Kunden durch MARKETING NACH PLAN sowie die Erstellung dieser Website. Gegenstand dieses Vertrages ist auch die laufende Pflege, sofern dieses vereinbart wurde.
  2. Der Kunde wird selbst für die Einstellung der Website in das World Wide Web und für die Abrufbarkeit der Website über das Internet Sorge tragen. MARKETING NACH PLAN ist weder zur Bereitstellung von Speicherplatz für die Website (Hosting) noch zur Beschaffung einer Internet-Domain verpflichtet. Auch die Verschaffung des Zugangs zum Internet (Access-Providing) gehört nicht zu den Leistungspflichten von MARKETING NACH PLAN.

§ 2 Projektphasen

  1. Die Entwicklung und Erstellung einer Website durch MARKETING NACH PLAN erfordert eine intensive Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. Werden im Interesse eines strukturierten Projektablaufs für die Entwicklung und Erstellung der Website Phasen vereinbart, so bestimmen sich diese nach Maßgabe des Angebots oder ausdrücklicher Vereinbarung zumindest in Textform. MARKETING NACH PLAN ist berechtigt, nach Ende einer jeden Phase das Vertragsverhältnis zu beenden sofern hierfür erhebliche Gründe geltend gemacht werden. 

[TEIL 2 – HAUPTPFLICHTEN VON MARKETING NACH PLAN]

§ 3 Leistungspflichten

Zu den Hauptleistungspflichten von MARKETING NACH PLAN gehören – je nach vereinbartem Leistungsumfang – die laufende Beratung des Kunden nach Maßgabe des nachfolgenden § 4, die gestalterischen Leistungen nach Maßgabe des nachfolgenden § 5, die Softwareprogrammierung nach Maßgabe des nachfolgenden § 6 sowie Pflegeleistungen nach Maßgabe des nachfolgenden § 7.

§ 4 Beratung des Kunden

  1. MARKETING NACH PLAN verpflichtet sich, den Kunden sowohl über die gestalterischen Möglichkeiten als auch über die möglichen Funktionalitäten der Website umfassend zu beraten. Bei der Beratung wird der MARKETING NACH PLAN berücksichtigen, welche Zielgruppen durch die Website angesprochen werden sollen und welche Zwecke der Kunde mit der Website insgesamt verfolgt. Über Vor- und Nachteile einzelner gestalterischer und funktionaler Merkmale wird MARKETING NACH PLAN den Kunden ebenso unterrichten wie über allgemeine Erkenntnisse, die der MARKETING NACH PLAN von den Gewohnheiten und Bedürfnissen von Internetnutzern – zum Beispiel im Hinblick auf Ladezeiten sowie auf die Gewichtung von Texten und grafischen Elementen – hat.
  2. Branchenspezifische Kenntnisse werden von MARKETING NACH PLAN nicht erwartet. MARKETING NACH PLAN ist insbesondere nicht verpflichtet, durch Erhebungen, Untersuchungen oder andere Mittel der Marktforschung spezifische Erkenntnisse über die Gewohnheiten und das Nutzerverhalten von Personen zu gewinnen, die zu den Zielgruppen der Website zählen.

§ 5 Gestalterische Leistungen

  1. MARKETING NACH PLAN wird für eine angemessene gestalterische Qualität der Website Sorge tragen und dabei – im Rahmen der Vorgaben des Kunden – aktuelle Erkenntnisse über Gewohnheiten, Trends und Entwicklungen im Bereich des Webdesigns und der allgemeinen Gebrauchsgrafik nach Möglichkeit berücksichtigen.
  2. Die Anzahl und Der Umfang der von MARKETING NACH PLAN für die grafische Gestaltung der Website zu erarbeitenden Vorschläge bestimmt sich nach dem Angebot oder ausdrücklicher Vereinbarung zumindest in Textform.

§ 6 Software

  1. MARKETING NACH PLAN wird die notwendigen Anpassungen an einer Standardsoftware vornehmen. Die jeweilige Software wird durch MARKETING NACH PLAN mit dem Kunden abgestimmt oder ergibt sich aus dem Angebot.
  2. MARKETING NACH PLAN ist nicht zur Programmierung von Software verpflichtet. Dieses insbesondere betreffend Software, die sowohl die im Einzelnen vereinbarten Funktionalitäten als auch die mit dem Kunden abgestimmte grafische Gestaltung umsetzt.

§ 7 Pflege

  1. Ist die laufende Pflege der Website vereinbart, so umfassen die Verpflichtungen von MARKETING NACH PLAN sowohl die Verpflichtung zur Aktualisierung der Website nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 2 als auch die Verpflichtung zur Beseitigung von Funktionsstörungen nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 3.
  2. MARKETING NACH PLAN wird nach den Vorgaben des Kunden die Website aktualisieren. Als Aktualisierung gilt insbesondere die Einstellung neuer durch den Kunden zur Verfügung gestellter Texte und Grafiken in die Website bzw. der Austausch von inhaltlichen Bestandteilen der Website durch neuen Inhalt sowie Änderungen der grafischen Gestaltung, der Grundstruktur und der Funktionalitäten der Website. Soweit MARKETING NACH PLAN in der Lage ist, Inhalt über ein CMS selbst zu aktualisieren, beschränken sich die Verpflichtungen von MARKETING NACH PLAN auf Beratungsleistungen beim Umgang mit dem CMS.
  3. MARKETING NACH PLAN wird die Gebrauchstauglichkeit der Website in angemessenen zeitlichen Abständen prüfen und etwaige Funktionsmängel beseitigen. Als Funktionsmängel gelten insbesondere gestörte Funktionalitäten wie beispielsweise funktionsuntüchtige Hyperlinks.

[TEIL 3 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN]

§ 8 Inhalt

  1. Der Kunde stellt MARKETING NACH PLAN den in die Website einzubindenden Inhalt zur Verfügung. Für die Herstellung des Inhalts ist allein der Kunde verantwortlich. Zu einer Prüfung, ob sich der vom Kunden zur Verfügung gestellte Inhalt für die mit der Website verfolgten Zwecke eignet, ist MARKETING NACH PLAN nicht verpflichtet. Nur bei offenkundigen Fehlern ist MARKETING NACH PLAN verpflichtet, den Kunde auf Mängel des Inhalts hinzuweisen.
  2. Zu dem vom Kunden bereitzustellenden Inhalt gehören insbesondere die in die Website einzubindenden Texte, Bilder, Logos, Tabellen und sonstigen Grafiken.

§ 9 Abnahme

  1. MARKETING NACH PLAN ist berechtigt, nach Abschluss einer jeden Phase, welche den vertraglichen Anforderungen entspricht, eine Abnahme zu verlangen. Der Kunde wird die jeweilige Phase durch Erklärung in Textform abnehmen. Kommt der Kunde seiner Abnahmepflicht nicht nach pausiert das Auftragsverhältnis und MARKETING NACH PLAN ist nicht verpflichtet, die Arbeiten fortzusetzen. Sobald der Kunde die Leistung abnimmt, richtet sich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Leistungen durch MARKETING NACH PLAN nach der Verfügbarkeit von MARKETING NACH PLAN. MARKETING NACH PLAN wird den Kunden informieren wann die Leistungserbringung wieder aufgenommen wird.

§ 10 Weitere Mitwirkungspflichten

  1. Der Kunde ist auch im Übrigen im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Entwicklung, Herstellung und Pflege der vertragsgegenständlichen Website verpflichtet.
  2. Sofern MARKETING NACH PLAN dem Kunden Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Kunde im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Kunde an MARKETING NACH PLAN jeweils unverzüglich mitteilen.

[TEIL 4 – VERGÜTUNG, ÄNDERUNGSWÜNSCHE]

§ 11 Vergütung

  1. Die Vergütung für die Leistungen von MARKETING NACH PLAN ergibt sich aus dem Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung zwischen MARKETING NACH PLAN und dem Kunden.
  2. Vergütungen nach dieser Leistungsbedingung sind Pauschalvergütungen. Mit der Pauschalvergütung sind sämtliche Leistungen von MARKETING NACH PLAN gemäß den §§ 3 bis 6 dieser Leistungsbedingung abgegolten.
  3. Für Mehraufwand, der über die gemäß den §§ 3 bis 6 dieser Leistungsbedingung vom MARKETING NACH PLAN geschuldeten Leistungen hinausgeht, ist MARKETING NACH PLAN berechtigt, dem Kunden eine Stundenvergütung zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu berechnen. Die Stundenvergütung gilt auch für Pflegeleistungen von MARKETING NACH PLAN gemäß § 7 dieser Leistungsbeschreibung, wobei die Gewährleistungspflichten von MARKETING NACH PLAN (§ 14 Absatz 1 dieser Leistungsbedingung), für deren Erbringung der Kunde keine gesonderte Vergütung schuldet, unberührt bleiben.
  4. Als Mehraufwand, der gesondert zu vergüten ist, gelten insbesondere alle Leistungen von MARKETING NACH PLAN, die auf nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden beruhen. Dies gilt insbesondere dann, wenn MARKETING NACH PLAN nach Abnahme eines Pflichtenhefts, nach Abnahme eines Konzepts, nach Abnahme einer Grundversion oder nach Abnahme einer fertiggestellten Website auf Wunsch des Kunden Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen worden sind. Dasselbe gilt, wenn eine Abnahme noch nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Abnahme bereits vorliegen.
  5. Die Vergütung ist, wenn nichts anderes in den Anlagen vereinbart wurde, mit Überlassung der Software fällig. Zahlungen sind zehn Tage nach Rechnungsstellung zu leisten. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  6. MARKETING NACH PLAN ist berechtigt, dem Kunden in angemessenen zeitlichen Abständen und nach Abschluss einer Leistungsphase Abschlagszahlungen bzw. die erbrachten Leistungen einer abgeschlossenen Arbeitsphase in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Wert der jeweils bereits erbrachten Leistungen des Kunden. Die Abschlagsrechnungen sind innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang beim Kunden zur Zahlung fällig.

[TEIL 5 – NUTZUNGSRECHTE, QUELLCODE, REFERENZEN]

§ 12 Nutzungsrechte

  1. MARKETING NACH PLAN räumt dem Kunden an der nach dieser Leistungsbedingung überlassenen Software die für den jeweils vereinbarten vertraglichen Verwendungsweck notwendigen Rechte ein.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne weitere Zustimmung durch MARKETING NACH PLAN ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder einfache Rechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen.
  3. Soweit die Software Standardsoftware Dritter enthält, entfallen die Rechte nach Absatz 2 unter Ausnahme der gesetzlichen Mindestnutzungsrechte.
  4. Ein Anspruch auf Übergabe des der überlassenen Software zugrundeliegenden Quellcodes ergibt sich aus der vorstehenden Rechteeinräumung nicht. Die Herausgabe von Quellcode ist in einer eigenständigen Vereinbarung zu regeln.
  5. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung durch den Kunden. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung gestattet MARKETING NACH PLAN dem Kunden jedoch die Nutzung der Software. MARKETING NACH PLAN kann den Einsatz solcher Software, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

§ 13 Nutzung außerhalb des Internets

Nutzungsrechte gemäß § 12 dieser Leistungsbedingung gelten nur für die Nutzung der Website insgesamt bzw. von Bestandteilen der Website im Internet. Der Kunde ist nicht berechtigt, einzelne Gestaltungs-elemente der Website oder die vollständige Website in anderer Form – auch in gedruckter Form – zu nutzen.

[TEIL 6 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG, KÜNDIGUNG]

§ 14 Gewährleistung und Haftung

  1. Für Mängel der Website haftet der MARKETING NACH PLAN nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§ 434 ff. BGB).
  2. Für Inhalt, den der Kunde bereitstellt, ist MARKETING NACH PLAN nicht verantwortlich. Insbesondere ist der MARKETING NACH PLAN nicht verpflichtet, den Inhalt auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.
  3. Sollten Dritte MARKETING NACH PLAN wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus dem Inhalt der Website resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, MARKETING NACH PLAN von jeglicher Haftung freizustellen und MARKETING NACH PLAN die Kosten zu ersetzen, die dieser wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
  4. Es gilt darüber hinaus § 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen.

§ 15 Kündigung

  1. Nach der Fertigstellung einer jeden Phase ist jede Partei zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines jeden Kalenderquartals berechtigt.
  2. MARKETING NACH PLAN ist darüber hinaus zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere auch dann berechtigt, wenn der Kunde seine Verpflichtungen gemäß §§ 8 bis 10 dieser Leistungsbedingung nachhaltig verletzt.
  3. Es gilt darüber hinaus § 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen.

§ 16 Schlussbestimmungen

Stehen die Leistungsbedingungen im Widerspruch zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen, so gelten die Leistungsbedingungen vorrangig.

 

IV. LEISTUNGSBEDINGUNGEN SEO

Die Leistungsbedingungen SEO ergänzen die Allgemeinen Vertragsbedingungen und beinhalten spezielle Vorgaben für die Dienstleistungen im Bereich des Suchmaschinenmarketings durch MARKETING NACH PLAN. 

§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND

  1. Der Kunde betreibt eine Webseite, auf der unternehmens- und produktspezifische Informationen für Internetnutzer zugänglich sind. Der Kunde möchte die Aufmerksamkeit für seine Webseite steigern und dabei auf das Know-how von MARKETING NACH PLAN zurückgreifen.
  2. Gegenstand dieses Vertrags ist die Suchmaschinenoptimierung hinsichtlich der unter der im Angebot angegebenen URL betriebenen Webseite des Kunden (nachfolgend „Webseite des Kunden“) durch Linkaufbau mit dem Ziel, deren Positionierung in den Suchergebnissen der Suchmaschine Google bei Eingabe kundenspezifischer Suchbegriffe zu verbessern.
  3. Insbesondere unterstützt MARKETING NACH PLAN die Kunden in deren Bemühungen, die Positionierung ihrer Webseiten in den Suchergebnissen gängiger Suchmaschinen – insbesondere Google – bei Eingabe kundenspezifischer Suchbegriffe zu verbessern.

§ 2 LEISTUNGEN VON MARKETING NACH PLAN

  1. Die im Einzelnen zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot.
  2. Die Wahl der Maßnahme, d.h. insbesondere Inhalt, Zeit und Dauer, obliegt Marketing nach Plan nach pflichtgemäßem Ermessen.
  3. MARKETING NACH PLAN übermittelt dem Kunden monatlich eine kurze, summarische Zusammenfassung über die im Rahmen des Suchmaschinenmarketings durch MARKETING NACH PLAN durchgeführten Maßnahmen.
  4. Ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung sind
    1. die Optimierung der Webseite des Kunden und / oder der Suchbegriffe für die Indexierung der Webseite des Kunden durch Suchmaschinen mittels Analyse des Marktumfeldes sowie der Webauftritte von Mitbewerbern des Kunden.
    2. die Buchung von Anzeigen (z.B. AdWords) zu bestimmten Suchbegriffen bei Suchmaschinen.
  5. Dem Kunden ist bekannt, dass letztlich allein der Suchmaschinenbetreiber (z.B. Google, Yahoo, Bing, etc.) das Ergebnis der Suchergebnisse bestimmt und seine entsprechenden Suchalgorithmen laufend ändert.
  6. Dem Kunden ist ferner bekannt, dass eine angestrebte Verbesserung des Rankings in den Suchergebnissen bei den Suchmaschinen aufgrund der vom Kunden übernommenen Tätigkeiten ggf. erst nach geraumer Zeit (mehrere Wochen/einige Monate) eintreten kann. Eine Garantie kann hierüber kann jedoch nicht abgegeben werden.
  7. Dem Kunden sind ferner die „Richtlinien für Webmaster“ von Google bekannt, die bestimmte Formen der Suchmaschinenoptimierung, wie etwa Linktausch oder Linkkauf ablehnen und unter Umständen sanktionieren.
  8. Der Kunde erkennt daher an, dass die von MARKETING NACH PLAN übernommenen Tätigkeiten einen Erfolg im Sinne eines besseren Rankings in den Suchergebnissen nicht garantieren können und dass MARKETING NACH PLAN einen solchen Erfolg daher nicht schuldet.

§ 3 VERGÜTUNG UND FÄLLIGKEIT

  1. Die Vergütung für die Leistungen von MARKETING NACH PLAN ergibt sich aus dem Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung zwischen MARKETING NACH PLAN und dem Kunden.
  2. Kosten für kostenpflichtige Links werden dem Kunden entweder mitgeteilt oder diese ergeben sich aus dem Vertragsdeckblatt. Alle Kosten verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit anfallend. Kosten sind – soweit nicht anderweitig vertraglich geregelt – jeweils zehn Tage nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.
  3. MARKETING NACH PLAN ist berechtigt, die monatliche Vergütung zum 1. des Monats im Voraus zu verlangen.

§ 4 MITWIRKUNGSLEISTUNGEN DES KUNDEN

  1. Ein wesentlicher Faktor für die Erbringung der Leistungen durch MARKETING NACH PLAN ist die Mitwirkung des Kunden. Der Kunde wird MARKETING NACH PLAN bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Der Kunde stellt MARKETING NACH PLAN insbesondere alle zur Suchmaschinenoptimierung notwendigen Informationen und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung.
  2. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder in nicht ausreichendem Maße nach, ist MARKETING NACH PLAN für diesen Zeitraum von seinen Leistungsverpflichtungen entbunden, soweit die jeweiligen Leistungen wegen der nicht oder nur unzureichenden Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbracht werden können.
  3. Mitwirkungsleistungen des Kunden sind Hauptleistungspflichten.

§ 5 ÜBEREINSTIMMUNG MIT RECHTLICHEN VORGABEN

  1. Die rechtliche Verantwortung für Inhalt und Gestaltung der Webseite des Kunden trägt ausschließlich der Kunde. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Inhalte nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder Rechte Dritter verstoßen.
  2. Der Kunde sichert zu, dass er Inhaber sämtlicher für die vertragliche Nutzung der Webseite erforderlichen Rechte ist, insbesondere, dass er über die erforderlichen Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf MARKETING NACH PLAN übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang.

§ 6 NUTZUNGSRECHTE

  1. Der Kunde räumt MARKETING NACH PLAN sämtliche für die vertragsgegenständliche Nutzung der Webseite erforderlichen Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung sowie Bearbeitung, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang, ein. Die Rechteinräumung umfasst auch das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte an zur Vertragserfüllung beauftragte Dritte zu übertragen.
  2. Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz-, und sonstigen Rechte an den vom Auftragnehmer und/oder von Dritten im Auftrag erstellten Texten verbleiben beim Auftragnehmer. MARKETING NACH PLAN räumt dem Kunden an den Texten jedoch das zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem für die Suchmaschinenoptimierung seiner vertragsgegenständlichen Webseite erforderlichen Umfang zu nutzen.
  3. Machen Dritte gegen MARKETING NACH PLAN Ansprüche mit der Behauptung geltend, die Webseite des Kunden verstoße gegen gesetzliche Bestimmungen und/oder die Webseite verletze ihre Rechte, wird der Kunde MARKETING NACH PLAN von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen und etwaige darüberhinausgehende Kosten und Schäden ersetzen, insbesondere MARKETING NACH PLAN von den Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung freistellen. Der Kunde ist verpflichtet, MARKETING NACH PLAN im Rahmen des Zumutbaren mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend, wenn Dritte wegen der Nichteinhaltung von Zusicherungen nach § 5 dieser Leistungsbedingung Ansprüche gegen MARKETING NACH PLAN geltend machen.

§ 7 HAFTUNG

Es gilt § 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen.

§ 8 VERTRAGSLAUFZEIT UND VERTRAGSBEENDIGUNG

Es gilt § 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen.

§ 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Stehen die Leistungsbedingungen im Widerspruch zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen, so gelten die Leistungsbedingungen vorrangig.

 

V. LEISTUNGSBEDINGUNGEN SEA

Die Leistungsbedingungen SEA ergänzen die Allgemeinen Vertragsbedingungen und beinhalten spezielle Vorgaben für die Dienstleistungen im Bereich von Werbemaßnahmen durch MARKETING NACH PLAN. 

§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND

  1. Der Kunde betreibt eine Webseite, auf der unternehmens- und produktspezifische Informationen für Internetnutzer zugänglich sind. Der Kunde möchte die Aufmerksamkeit für seine Webseite und/oder seinen Markenauftritt steigern und dabei auf das Know-how von MARKETING NACH PLAN zurückgreifen.
  2. MARKETING NACH PLAN wird während der Vertragslaufzeit in Abhängigkeit der vereinbarten Leistungen insbesondere neue Anzeigen erstellen und/oder vorhandene Anzeigen optimieren.

§ 2 LEISTUNGEN VON MARKETING NACH PLAN

  1. Soweit dieses nicht abweichend vereinbart wurde, legt MARKETING NACH PLAN gemeinsam mit dem Kunden mögliche Werbenetzwerke, Anzeigenkampagnen sowie ein maximales Budget pro Monat fest.
  2. Die Anzeigengestaltung obliegt MARKETING NACH PLAN. Entsprechend gestalte Anzeigen werden dem KUNDEN durch MARKETING NACH PLAN vorab zur Freigabe übermittelt.
  3. MARKETING NACH PLAN kooperiert mit Werbenetzwerken, mit welchen die Anzeigenkampagnen an Internetnutzer ausgerollt werden. Erforderlichenfalls ist MARKETING NACH PLAN berechtigt, im Namen und im Auftrag des Kunden ein Kundenkonto im jeweilig vereinbarten Werbenetzwerk zu erstellen. Die Einrichtung ist regelmäßig wie insbesondere erforderlich, wenn der Kunde im jeweiligen Werbenetzwerk über kein eigenes Konto verfügt oder einen gesonderten Zugang für MARKETING NACH PLAN wünscht.
  4. Die im Einzelnen zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot. Leistungen nach dieser Leistungsbeschreibung sind in Abhängigkeit der Vereinbarung,
    • die Reichweitenoptimierung hinsichtlich der unter der im Angebot angegebenen URL betriebenen Webseite des Kunden (nachfolgend „Webseite des Kunden“) durch Anzeigenkampagnen mit dem Ziel, die Reichweite der Webseite des Kunden und/oder seinen Markenauftritt zu steigern,
    • die Optimierung der Webseite des Kunden und / oder der Suchbegriffe für die Indexierung der Webseite des Kunden durch Suchmaschinen mittels Analyse des Marktumfeldes sowie der Webauftritte von Mitbewerbern des Kunden,
    • die Buchung von Anzeigen (z.B. AdWords) zu bestimmten Suchbegriffen bei Suchmaschinen.
  5. MARKETING NACH PLAN übermittelt dem Kunden monatlich eine kurze, summarische Zusammenfassung über die im Rahmen des SEA durch MARKETING NACH PLAN durchgeführten Maßnahmen sowie ggfs. eine durch das Werbenetzwerk generierte Übersicht.
  6. Dem Kunden ist bekannt, dass eine angestrebte Verbesserung der Reichweite aufgrund der von MARKETING NACH PLAN übernommenen Tätigkeiten ggf. erst nach geraumer Zeit (mehrere Wochen/einige Monate) eintreten kann. Eine Garantie kann hierüber kann jedoch nicht abgegeben werden.
  7. Der Kunde erkennt daher an, dass die von MARKETING NACH PLAN übernommenen Tätigkeiten einen Erfolg der Leistung nicht garantieren können und dass MARKETING NACH PLAN einen solchen Erfolg daher nicht schuldet.

§ 3 VERGÜTUNG UND FÄLLIGKEIT

  1. Die Vergütung für die Leistungen von MARKETING NACH PLAN ergibt sich aus dem Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung zwischen MARKETING NACH PLAN und dem Kunden.
  2. Auf Abrechnungsverhältnisse zwischen dem Werbenetzwerk und dem Kunden hat MARKETING NACH PLAN regelmäßig keinen Einfluss; eine Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem jeweiligen Werbenetzwerk und dem Kunden. Üblicherweise erfolgt eine Abrechnung der jeweiligen Anzeigen je Klick.

§ 4 KLICKBUDGET

  1. Der Kunde legt in Abstimmung mit MARKETING NACH PLAN ein monatliches maximales Budget für die Kosten der Anzeigenkampagnen fest. Dieses Budget ist für MARKETING NACH PLAN bindend.
  2. Abweichungen des Budgets erfordern die entsprechende Mitteilung des Kunden. Als Abweichung gilt jede Erhöhung oder Absenkung des zuvor vereinbarten Budgets.
  3. ändern das zuvor vereinbarte Klickbudget ab, ohne, dass Marketing nach Plan hierauf gesondert hinweisen muss.

§ 4 MITWIRKUNGSLEISTUNGEN DES KUNDEN

  1. Ein wesentlicher Faktor für die Erbringung der Leistungen durch MARKETING NACH PLAN ist die Mitwirkung des Kunden. Der Kunde wird MARKETING NACH PLAN bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Der Kunde stellt MARKETING NACH PLAN insbesondere alle zur Erstellung neuer oder Betreuung vorhandener notwendigen Informationen und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung.
  2. MARKETING NACH PLAN ist während der Vertragslaufzeit durch den Kunden Zugang zu dem Kundenkonto im jeweiligen Werbenetzwerk zu gewähren.
  3. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder in nicht ausreichendem Maße nach, ist MARKETING NACH PLAN für diesen Zeitraum von seinen Leistungsverpflichtungen entbunden, soweit die jeweiligen Leistungen wegen der nicht oder nur unzureichenden Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbracht werden können.
  4. Mitwirkungsleistungen des Kunden sind Hauptleistungspflichten.

§ 5 ÜBEREINSTIMMUNG MIT RECHTLICHEN VORGABEN

  1. Die rechtliche Verantwortung für Inhalt und Gestaltung der Anzeigenkampagnen des Kunden trägt ausschließlich der Kunde. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Inhalte nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder Rechte Dritter verstoßen, insbesondere auch die marken-, telemedien- sowie presse- und wettbewerbsrechtliche Verantwortung für den Inhalt der Anzeigen des Kunden.
  2. Der Kunde sichert zu, dass er Inhaber sämtlicher für die Gestaltung der Anzeigen erforderlichen Rechte ist, insbesondere, dass er über die erforderlichen Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf MARKETING NACH PLAN übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang.

§ 6 NUTZUNGSRECHTE

  1. Der Kunde räumt MARKETING NACH PLAN sämtliche für die vertragsgegenständliche Nutzung der Webseite erforderlichen Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung sowie Bearbeitung, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang, ein. Die Rechteinräumung umfasst auch das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte an zur Vertragserfüllung beauftragte Dritte zu übertragen.
  2. Machen Dritte gegen MARKETING NACH PLAN Ansprüche mit der Behauptung geltend, die Anzeigenkampagne des Kunden verstoße gegen gesetzliche Bestimmungen und/oder die Anzeigenkampagne verletze ihre Rechte, wird der Kunde MARKETING NACH PLAN von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen und etwaige darüberhinausgehende Kosten und Schäden ersetzen, insbesondere MARKETING NACH PLAN von den Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung freistellen. Der Kunde ist verpflichtet, MARKETING NACH PLAN im Rahmen des Zumutbaren mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend, wenn Dritte wegen der Nichteinhaltung von Zusicherungen nach § 5 dieser Leistungsbedingung Ansprüche gegen MARKETING NACH PLAN geltend machen.

§ 7 HAFTUNG

Es gilt § 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen.

§ 8 VERTRAGSLAUFZEIT UND VERTRAGSBEENDIGUNG

Es gilt § 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen.

§ 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Stehen die Leistungsbedingungen im Widerspruch zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen, so gelten die Leistungsbedingungen vorrangig.

 
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